pflegendeAngehoerige | Betreff des Beitrags: #1 Verfasst: 25. Dez 2009, 14:43 |
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STEUERERLEICHTERUNG
1.15 Hundesteuer
Für: Blinde und gehörlose Menschen; unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige hilflose Personen z.B. mit den Merkzeichen Gl , Bl oder H
Zuständig: Steueramt der Stadt bzw. der Gemeinde
Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, ggf. ärztliche Bescheinigung über Hilflosigkeit
Rechtsquelle/Fundstelle: Satzungen der Gemeindeverwaltung über Hundesteuer
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine kommunale Abgabe, die durch Ortssatzung geregelt wird.
Die Gemeinden können die Hundesteuer erlassen;
(z.B. wenn die Hunde zum Schutze von blinden, gehörlosen und hilflosen Personen gehalten werden).
Für Blindenführhunde werden in der Regel keine Steuern erhoben.
Die Gemeinden können die Hundesteuer ermäßigen;
(z.B. für anerkannte Hunderassenzüchter oder für anerkannte Jagdhunde). _________________ Wir wollen uns alle respektieren, einander zuhören, uns gegenseitig unterstützen, motivieren – eine Gemeinschaft sein.
Herzliche Grüße Elke
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